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An jedem letzten Dienstag im Monat geben Ihnen unsere Energieberater viele Informationen und Tipps in ihren
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Preisrechner

Wärme

Vorteile der Wärmeversorgung

Prinzipiell bedeutet Fernwärme folgendes: Wärme wird in einem Kraftwerk erzeugt und in Form von heißem Wasser über ein Rohrleitungssystem direkt zu den Kunden transportiert.

Unsere Fernwärme erzeugen wir überwiegend nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Das heißt: Hier wird gleichzeitig in einer Anlage Wärme und Strom erzeugt. Diese Technik ist besonders effizient und umweltschonend. Mittlerweile betreiben wir mehr als 167 KWK-Anlagen, die über die ganze Stadt Gießen und die Umgebung verteilt sind.

Von diesen vielen dezentralen Erzeugungsanlagen transportieren wir die Wärme in Form von heißem Wasser über ein gut isoliertes Rohrleitungssystem zu unseren Kunden. Dort verbindet der Hausanschluss das Fernwärmenetz mit der Übergabestation im Haus. In der Übergabestation erwärmt das heiße Fernwärme-Wasser über einen Wärmetauscher das Heizungs-und Brauchwasser, das mit Hilfe einer Umwälzpumpe dann in das bestehende Heizsystem gelangt. Ist das Fernwärme-Wasser wieder abgekühlt, wird es zur Erzeugungsanlage zurückgepumpt, dort erneut erhitzt und der Kreislauf beginnt von neuem.

Komfortabel

  • Mit unserer Wärme liefern wir alles Nötige für behagliche Wärme und angenehm warmes Wasser direkt ins Haus. Eine eigene Heizung und die Sorge um den Brennstoffeinkauf entfallen.
  • Wartungsarbeiten an Kessel oder Schornstein gehören ebenfalls der Vergangenheit an.
  • Die Hausübergabestation ist so kompakt, dass kein eigener Heizungskeller mehr nötig ist. Fernwärme-Nutzer gewinnen also Wohn- und Nutzraum.

Wirtschaftlich

  • Bei der Wahl der günstigsten Lösung für die Heizung spielen nicht nur Anschaffungskosten, sondern auch Unterhaltungskosten und Verbrauch eine Rolle.
  • Gute Gründe für die Fernwärme:
    • Geringe Anschaffungskosten für die Übergabestation
    • Sehr niedrige Wartungskosten
    • Geringere Baukosten im Neubau (kein Kamin erforderlich)
    • Geringere Unterhaltungskosten im Altbau (keine Kaminreinigung notwendig)

Zulässige Ersatzmaßnahme für den Einsatz erneuerbarer Energien nach GEG

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es löst das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab und führt deren Regelungen in einem Gesetz zusammen. Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG unter anderem Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Das GEG schreibt vor, dass beim Neubau eines Gebäudes dessen Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt werden muss. Alternativ können klimaschonende Ersatzmaßnahmen wie Fernwärme zum Einsatz kommen. Voraussetzung ist, dass die Fernwärme bestimmte Kriterien erfüllt, zum Beispiel kann die Wärme zu mindestens 50 % aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammen. Wärme von den SWG erfüllt dieses Kriterium voll. Fernwärme von den SWG gilt also als Ersatzmaßnahme im Sinne des GEG.

 

Öko Therm

Fernwärmeliefervertrag Öko Therm bis 31.03.2024

Preise für die Versorgung mit Fernwärme aus dem Leitungsnetz der Stadtwerke Gießen AG (Fernwärmeliefervertrag Öko Therm)

  Netto Brutto1
Gesamt-Arbeitspreis Ct/kWh 2 17,389 18,61
   Arbeitspreis ohne CO2-Preis Ct/kWh 16,35 17,49
   CO2-Preis Ct/kWh 1,039 1,11
Leistungspreis EUR/kW und Jahr 25,71 27,51
Verrechnungspreis EUR/Jahr    
Wohnungswärmezähler 117,47 125,69
bis 100 kW 117,47 125,69
bis 175 kW 150,77 161,32

1 inklusive 7 % Umsatzsteuer
2 Arbeitspreis inklusive aller Preisbestandteile, inklusive CO2-Preis nach dem BEHG

Preisstand: 01.01.2024

Fernwärmeliefervertrag Öko Therm ab 01.04.2024

Preise für die Versorgung mit Fernwärme aus dem Leitungsnetz der Stadtwerke Gießen AG (Fernwärmeliefervertrag Öko Therm)

  Netto Brutto1
Gesamt-Arbeitspreis Ct/kWh 2 17,389 20,69
   Arbeitspreis ohne CO2-Preis Ct/kWh 16,35 19,46
   CO2-Preis Ct/kWh 1,039 1,24
Leistungspreis EUR/kW und Jahr 25,71 30,59
Verrechnungspreis EUR/Jahr    
Wohnungswärmezähler 117,47 139,79
bis 100 kW 117,47 139,79
bis 175 kW 150,77 179,42

1 inklusive 19 % Umsatzsteuer
2 Arbeitspreis inklusive aller Preisbestandteile, inklusive CO2-Preis nach dem BEHG

Preisstand: 01.04.2024, Nettopreise Stand 01.01.2024

Ab 01.04.2024 gilt wieder Umsatzsteuer von 19 %

Bis zum 30.04.2024 gelten die bisherigen Nettopreise (Preisstand 01.01.2024) weiter, darauf entfällt ab dem 01.04.2024 gesetzlich wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Die temporäre Umsatzsteuersenkung auf 7 % läuft wie gesetzlich vorgesehen zum 31.03.2024 aus.

Öko Therm Preiskomponenten und Preisanpassungsklauseln

Der Wärmepreis für die nach dem Vertrag bezogenen Mengen setzt sich zusammen aus einem Jahresleistungspreis, einem Arbeitspreis und einem Verrechnungspreis.

Jahresleistungspreis

a) Der Jahresleistungspreis für den Wärmebedarf im Lieferjahr beträgt

b) In der vorstehenden Preisformel bedeutet:

I1 = Arithmetisches Mittel der Investitionsgüterindizes der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

I0 = Basis Investitionsgüterindex = 104,7 (Juli 2019, Basis 2015 = 100). Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

L1 = Arithmetisches Mittel der letzten 6 Monats-Löhne eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des jeweils gültigen Änderungstarifvertrages mit 2 Monaten Zeitverzug.

L0 = Basis Monats-Lohn eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018 = 3.727,25 EUR (Bruttolohn Stand 01.07.2019).

c) Als Wärmebedarf in kW für die Berechnung des Jahresleistungspreises gemäß vorstehender lit. a) gilt die von den SWG ermittelte Wärmeleistung, die für das Kundenobjekt auf Basis der einschlägigen DIN EN 12831 an der Übergabestelle vorzuhalten ist.

d) Der Jahresleistungspreis verändert sich zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres wird für die Veränderung des Jahresleistungspreise jeweils das arithmetische Mittel der Investitionsgüterindizes und der Monatslöhne folgender Monate zugrunde gelegt:

  • für die Bildung des Jahresleistungspreises zum 1. April: August bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und Januar des laufenden Kalenderjahres,
  • für die Bildung des Jahresleistungspreises zum 1. Oktober: Februar bis Juli des laufenden Kalenderjahres.

Arbeitspreis

a) Der Arbeitspreis beträgt

b) In der vorstehenden Preisformel bedeutet:

G1 = Arithmetisches Mittel der Gasindizes (Erdgas, bei Abgabe an die Industrie, Jahresabgabe 116.300 MWh/Jahr, ohne CO2-Abgabe) der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 650.

G0 = Basis Gasindex (Erdgas, bei Abgabe an die Industrie, Jahresabgabe 116.300 MWh/Jahr, ohne CO2-Abgabe) = 91,2 (Juli 2019, Basis 2015 = 100). Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 650.

WP1 = Arithmetisches Mittel der Wärmepreisindizes der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt, Genesis Datenbank, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Sonderpositionen, Code CC13-77.

WP0 = Basis Wärmepreisindex = 96,7 (Juli 2019, Basis 2015 = 100). Statistisches Bundesamt, Genesis Datenbank, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Sonderpositionen, Code CC13-77.

c) Der Arbeitspreis verändert sich zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres wird für die Veränderung des Arbeitspreises jeweils das arithmetische Mittel der Gasindizes (Erdgas, bei Abgabe an die Industrie, Jahresabgabe 116.300 MWh/Jahr, ohne CO2-Abgabe) und der Wärmepreisindizes folgender Monate zugrunde gelegt:

  • für die Bildung des Arbeitspreises zum 1 . April: August bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und Januar des laufenden Kalenderjahres,
  • für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober: Februar bis Juli des laufenden Kalenderjahres.

Verrechnungspreis

a) Der Verrechnungspreis beträgt je nach Wärmeleistung

Wohnungswärmezähler:

bis 100 kW:

bis 175 kW:

b) In den vorstehenden Preisformeln bedeutet:

I1 = Arithmetisches Mittel der Investitionsgüterindizes der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

I0 = Basis Investitionsgüterindex = 104,7 (Juli 2019, Basis 2015 = 100). Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

L1 = Arithmetisches Mittel der letzten 6 Monats-Löhne eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des jeweils gültigen Änderungstarifvertrages mit 2 Monaten Zeitverzug.

L0 = Basis Monats-Lohn eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018 = 3.727,25 EUR (Bruttolohn Stand 01.07.2019).

c) Als Wärmebedarf in kW für die Berechnung des Verrechnungspreises gemäß vorstehender lit. a) gilt die von den SWG ermittelte Wärmeleistung, die für das Kundenobjekt auf Basis der einschlägigen DIN EN 12831 an der Übergabestelle vorzuhalten ist.

d) Der Verrechnungspreis verändert sich zum 1. April und   1. Oktober eines jeden Jahres. Mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres wird für die Veränderung des Verrechnungspreises jeweils das arithmetische Mittel der Investitionsgüterindizes und der Monatslöhne folgender  Monate zugrunde gelegt:

  • für die Bildung des Verrechnungspreises zum 1. April: August bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und Januar des laufenden Kalenderjahres,
  • für die Bildung des Verrechnungspreises zum1. Oktober: Februar bis Juli des laufenden Kalenderjahres.

Öko Therm Altenstadt

Fernwärmeliefervertrag Öko Therm Altenstadt bis 31.03.2024

Preise für die Versorgung mit Fernwärme aus dem Leitungsnetz der Stadtwerke Gießen AG (Fernwärmeliefervertrag Öko Therm Altenstadt)

Öko Therm Altenstadt (Gasindex 650) Netto Brutto1
Gesamt-Arbeitspreis Ct/kWh 2 15,897 17,01
   Arbeitspreis ohne CO2-Preis Ct/kWh 14,66 15,69
   CO2-Preis Ct/kWh 1,237 1,32
Leistungspreis EUR/kW und Jahr 47,90 51,25
Verrechnungspreis EUR/Jahr    
Wohnungswärmezähler 117,47 125,69
bis 100 kW 117,47 125,69
bis 175 kW 150,77 161,32

1 inklusive 7 % Umsatzsteuer
2 Arbeitspreis inklusive aller Preisbestandteile, inklusive CO2-Preis nach dem BEHG

Preisstand: 01.01.2024

Fernwärmeliefervertrag Öko Therm Altenstadt ab 01.04.2024

Preise für die Versorgung mit Fernwärme aus dem Leitungsnetz der Stadtwerke Gießen AG (Fernwärmeliefervertrag Öko Therm Altenstadt)

  Netto Brutto1
Gesamt-Arbeitspreis Ct/kWh 2 15,897 18,92
   Arbeitspreis ohne CO2-Preis Ct/kWh 14,66 17,45
   CO2-Preis Ct/kWh 1,237 1,47
Leistungspreis EUR/kW und Jahr 47,90 57,00
Verrechnungspreis EUR/Jahr    
Wohnungswärmezähler 117,47 139,79
bis 100 kW 117,47 139,79
bis 175 kW 150,77 179,42

1 inklusive 19 % Umsatzsteuer
2 Arbeitspreis inklusive aller Preisbestandteile, inklusive CO2-Preis nach dem BEHG

Preisstand: 01.04.2024, Nettopreise Stand 01.01.2024

Ab 01.04.2024 gilt wieder Umsatzsteuer von 19 %

Bis zum 30.04.2024 gelten die bisherigen Nettopreise (Preisstand 01.01.2024) weiter, darauf entfällt ab dem 01.04.2024 gesetzlich wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Die temporäre Umsatzsteuersenkung auf 7 % läuft wie gesetzlich vorgesehen zum 31.03.2024 aus.

Öko Therm Altenstadt Preiskomponenten und Preisanpassungsklauseln

Der Wärmepreis für die nach dem Vertrag bezogenen Mengen setzt sich zusammen aus einem Jahresleistungspreis, einem Arbeitspreis und einem Verrechnungspreis.

Jahresleistungspreis

a) Der Jahresleistungspreis für den Wärmebedarf im Lieferjahr beträgt

b) In der vorstehenden Preisformel bedeutet:

I1 = Arithmetisches Mittel der Investitionsgüterindizes der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

I0 = Basis Investitionsgüterindex = 104,7 (Juli 2019, Basis 2015 = 100). Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

L1 = Arithmetisches Mittel der letzten 6 Monats-Löhne eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des jeweils gültigen Änderungstarifvertrages mit 2 Monaten Zeitverzug.

L0 = Basis Monats-Lohn eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018 = 3.727,25 EUR (Bruttolohn Stand 01.07.2019).

c) Als Wärmebedarf in kW für die Berechnung des Jahresleistungspreises gemäß vorstehender lit. a) gilt die von den SWG ermittelte Wärmeleistung, die für das Kundenobjekt auf Basis der einschlägigen DIN EN 12831 an der Übergabestelle vorzuhalten ist.

d) Der Jahresleistungspreis verändert sich zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres wird für die Veränderung des Jahresleistungspreise jeweils das arithmetische Mittel der Investitionsgüterindizes und der Monatslöhne folgender Monate zugrunde gelegt:

  • für die Bildung des Jahresleistungspreises zum 1. April: August bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und Januar des laufenden Kalenderjahres,
  • für die Bildung des Jahresleistungspreises zum 1. Oktober: Februar bis Juli des laufenden Kalenderjahres.

Arbeitspreis

a) Der Arbeitspreis beträgt

b) In der vorstehenden Preisformel bedeutet:

G1 = Arithmetisches Mittel der Gasindizes (Erdgas, bei Abgabe an die Industrie, Jahresabgabe 116.300 MWh/Jahr, ohne CO2-Abgabe) der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 650.

G0 = Basis Gasindex (Erdgas, bei Abgabe an die Industrie, Jahresabgabe 116.300 MWh/Jahr, ohne CO2-Abgabe) = 91,2 (Juli 2019, Basis 2015 = 100). Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 650.

HS1 =  Arithmetisches Mittel der Hackschnitzelindizes (Holz in Form von Plättchen oder Schnitzel (ohne Waldhackschnitzel)) der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 115.

HS0 = Basis Hackschnitzelindex (Holz in Form von Plättchen oder Schnitzel (ohne Waldhackschnitzel)) = 87,4 (Juli 2019, Basis 2015 = 100. Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 115.

WP1 = Arithmetisches Mittel der Wärmepreisindizes der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt, Genesis Datenbank, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Sonderpositionen, Code CC13-77.

WP0 = Basis Wärmepreisindex = 96,7 (Juli 2019, Basis 2015 = 100). Statistisches Bundesamt, Genesis Datenbank, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Sonderpositionen, Code CC13-77.

c) Der Arbeitspreis verändert sich zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres wird für die Veränderung des Arbeitspreises jeweils das arithmetische Mittel der Gasindizes (Erdgas, bei Abgabe an die Industrie, Jahresabgabe 116.300 MWh/Jahr, ohne CO2-Abgabe), der Hackschnitzelindizes und der Wärmepreisindizes folgender Monate zugrunde gelegt:

  • für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April: August bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und Januar des laufenden Kalenderjahres,
  • für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober: Februar bis Juli des laufenden Kalenderjahres.

Verrechnungspreis

a) Der Verrechnungspreis beträgt je nach Wärmeleistung

Wohnungswärmezähler:

bis 100 kW:

bis 175 kW:

b) In den vorstehenden Preisformeln bedeutet:

I1 = Arithmetisches Mittel der Investitionsgüterindizes der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

I0 = Basis Investitionsgüterindex = 104,7 (Juli 2019, Basis 2015 = 100). Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

L1 = Arithmetisches Mittel der letzten 6 Monats-Löhne eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des jeweils gültigen Änderungstarifvertrages mit 2 Monaten Zeitverzug.

L0 = Basis Monats-Lohn eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018 = 3.727,25 EUR (Bruttolohn Stand 01.07.2019).

c) Als Wärmebedarf in kW für die Berechnung des Verrechnungspreises gemäß vorstehender lit. a) gilt die von den SWG ermittelte Wärmeleistung, die für das Kundenobjekt auf Basis der einschlägigen DIN EN 12831 an der Übergabestelle vorzuhalten ist.

d) Der Verrechnungspreis verändert sich zum 1. April und   1. Oktober eines jeden Jahres. Mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres wird für die Veränderung des Verrechnungspreises jeweils das arithmetische Mittel der Investitionsgüterindizes und der Monatslöhne folgender  Monate zugrunde gelegt:

  • für die Bildung des Verrechnungspreises zum 1. April: August bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und Januar des laufenden Kalenderjahres,
  • für die Bildung des Verrechnungspreises zum1. Oktober: Februar bis Juli des laufenden Kalenderjahres.

Primärenergiefaktor

Primärenergiefaktor - was ist das überhaupt?

Der Primärenergiefaktor gibt an, wie viel Primärenergie man je nach Energieträger für eine bestimmte Menge Endenergie benötigt. Der Primärenergiefaktor berücksichtigt also den Energieverlust bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung eines Energieträgers. Je umweltschonender ein Energieträger, desto niedriger der Primärenergiefaktor und damit auch der CO2-Ausstoß. 

Beispiele für Primärenergiefaktoren unterschiedlicher Energieträger

Energieträger Primärenergiefaktor
Strom 1,8
Braunkohle 1,2
Steinkohle 1,1
Flüssiggas 1,1
Heizöl 1,1
Erdgas 1,1
SWG-Wärme
im Gebiet Gießen
0,25
Holzpellets 0,2

0,25: Spitzenwert für unsere Wärme

Wie effizient und nachhaltig wir den Primärenergieträger Erdgas und Biomasse in nutzbare Wärme wandeln, lässt sich an einer Zahl ablesen: 0,25. Das ist der sogenannte Primärenergiefaktor für Gießener Fernwärme. Heißt: Für jede Kilowattstunde Wärme, die wir liefern, müssen wir bilanziell nur noch 0,25 Kilowattstunden Primärenergie (zum Beispiel Erdgas) einsetzen. Ein Wert, mit dem wir deutschlandweit ganz weit oben rangieren.

Viel wichtiger als das Abschneiden im nationalen Vergleich ist natürlich der positive Effekt auf die Umwelt. Und dass unsere Kundinnen und Kunden davon profitieren. Wer heute baut, muss für sein neues Eigenheim strenge Auflagen in Sachen Primärenergiebedarf erfüllen, um in den Genuss staatlicher Förderungen zu kommen. Wer baut oder seine Immobilie energetisch saniert und sich für Gießener Fernwärme entscheidet, hält die entsprechenden Vorgaben spielend ein.

Der Primärenergiefaktor von 0,25 gilt im Gebiet Gießen. Den aktuellen Primärenergiefaktor für umliegende Städte und Gemeinden erfragen Sie bitte bei unserer Energieberatung unter Telefon 0641 708-1453.

Anschluss und Übergabestation

Verfügbarkeit

Können Ihr Haus oder Ihre Wohnung an das SWG-Fernwärmenetz angeschlossen werden? Unsere Netzgebietskarte zeigt es Ihnen.

Hausanschluss

Der Wärmehausanschluss kann bei einem Neubau mit Keller über eine sogenannte Mehrsparten-Hauseinführung (MSH) zusammen mit den Hausanschlussleitungen für Strom, Trinkwasser und Telekommunikation in nur einem Graben in den Hausanschlussraum geführt werden. Damit ist nur ein Wanddurchbruch für alle Anschlussleitungen erforderlich.

Ihre Ansprechpartner

SWG-Kundenzentrum
Marktplatz 15
35390 Gießen
E-Mail: energieberatung@stadtwerke-giessen.de
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr telefonisch erreichbar unter 0641 708-1453

Übergabestation

Die Übergabestation ist Ihre Verbindung zum Wärmenetz. Sie braucht wenig Platz, arbeitet geräuscharm und verursacht keinerlei Schmutz oder Abgase. Ihre weiteren Vorteile: sie ist benutzerfreundlich und verursacht nur geringe Wartungskosten. Sämtliche Bestandteile sind selbstverständlich so gut gedämmt, dass nahezu keine Wärmeverluste entstehen. Wärmeübergabestationen sind in vielen Varianten, ganz auf Ihre individuelle Nutzung zugeschnitten, erhältlich.

Hier finden Sie Informationen zu Wärmeübergabestationen für

Fragen zum Thema Übergabestationen

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Rechtliches

Für Installateure

Belege für die Effizienz unserer Wärme

Auf Grundlage der AVBFernwärmeV § 1a (2) veröffentlichen die Stadtwerke Gießen ihre Netzverluste:

  • Wärmeerzeugung: 566.536 MWh
  • Wärmeabsatz: 466.478 MWh
  • Netzverlust: 100.058 MWh

Grundlage: letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr